Wettbewerbsordnung des Staatskonkurses

  1. Die Teilnahme am Staatskonkurs ist freiwillig und hat keine Auswirkung auf die Höhe des Beitrags; sie muss vom Kandidaten bei der Voranmeldung angegeben werden.
  2. Der Teilnehmer am Staatskonkurs verpflichtet sich, weder die vom Veranstalter festgelegten und im den Teilnehmern überreichten Programm beschriebenen Regeln noch die Ergebnisse, wie sie von der vom Veranstalter ernannten Jury festgelegt werden, anzufechten.
  3. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Wettbewerbsordnung des Staatskonkurses jederzeit ohne Angabe von Gründen zu ändern, und verpflichtet sich, die Teilnehmer im Voraus darüber zu informieren.